Steuerliche Behandlung von kleinen Solarstromanlagen

Mit Solarstromanlagen wird Geld verdient. Die Gewinne und Verluste haben steuerliche Auswirkungen, die nicht zu vernachlässigen sind. Es ist jedem Anlagenbetreiber zu empfehlen, die Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung mit seinem Steuerberater zu besprechen. Nachfolgend eine Erklärung der wichtigsten Aspekte.


Einkommenssteuerliche Behandlung


Einkünfte, welche durch das Betreiben von Solarstromanlagen erzielt werden, gelten als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und unterliegen der Einkommenssteuerpflicht.


Ermittlung des einkommenssteuerpflichtigen Gewinns


Der Gewinn wird bei kleinen Anlagen durch die Einnahme - Überschussrechnung ermittelt.

Von den erhaltenen Einnahmen aus der Einspeisevergütung werden die gezahlten Ausgaben abgezogen. Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Solarstromanlage stehen.
Zum Besispiel:

  • Abschreibung
  • Darlehenszinsen
  • Versicherungskosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Steuerberatungskosten
  • Überspannung, Kurzschluss
  • Miete für den Zähler, der die Stromeinspeisemengen zählt

Die Anschaffungskosten der Anlage stellen keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben dar, sondern werden durch die jährliche Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt.


Abschreibungsarten


Solarstromanlagen können auf folgende Arten abgeschrieben werden:
  • Linear
  • Mit zusätzlicher Sonderabschreibung
  • Mit Investitonsabzugsbetrag und zusätzlicher Sonderabschreibung

Die jährlichen Abschreibungen der Varianten sind vor allem am Anfang der Abschreibungsdauer sehr unterschiedlich.


Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten über die vorraussichtliche Nutzungsdauer in jährlich gleiche Beträge aufgeteilt. Bei einer Solarstromanlage mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (Laufzeit der Einspeisevergütung laut EEG) können somit jährlich 5 % des Investitionsbetrags steuerlich geltend gemacht werden. Im ersten Jahr wird der Betrag entsprechend des Inbetriebnahmemonats der Anlage zeitanteilig angerechnet.


Sonderabschreibung
Für Solarstromanlagen ist innerhalb der ersten 5 Jahre eine Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten möglich. Diese Sonderabschreibung wird zu der linearen oder degressiven Abschreibung hinzuaddiert und kann einmalig angerechnet oder beliebig auf die ersten fünf Nutzungsjahre verteilt werden.


Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugbetrag kommt dann in Frage, wenn eine Steuerminderung schon vor der Anschaffung der Solarstromanlage gewünscht ist. Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Solarstromanlage können steuerlich geltend gemacht werden. Der Investitionsabzugsbetrag wird vom Anlagenpreis abgezogen, sodass der Buchwert der Solarstromanlage sozusagen schon vor der Lieferung um 40 % sinkt. Dadurch verringert sich die Steuerlast im aktuellen Kalenderjahr. Im Folgejahr wird der Investitionsabzugbetrag allerdings als Einnahme verbucht, wodurch die Steuerlast dann steigt. Um dies abzufangen, ist es sinnvoll, zusätzlich die Sonderabschreibung voll auszunutzen.

Der Investitionsabzugsbetrag gilt als ausserbillanzielle Rücklagenbildung, es müssen also keine echten Rücklagen beiseitegelegt werden. Bedingung ist, dass im Jahr der Rücklagenbildung nicht mehr als 100.000 € Gewinn erzielt werden. Wird der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, muss die Investition spätestens nach drei Jahren getätigt werden. Geschieht dies nicht, steigt die Steuerlast für das Jahr der Rücklagenbildung und muss dann nachträglich einschließlich Zinsen beglichen werden.

Irrtum und Änderungen vorbehalten.


Umsatzsteuerliche Behandlung


Der Betreiber einer Solarstromanlage, der seinen Strom gegen Vergütung in das allgemeine Netz abgibt, ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn und somit Vorsteuer abzugsberechtigt. Er wird umsatzsteuerlich wie ein "normaler" Unternehmer behandelt. Die von dem Betreiber gezahlte Umsatzsteuer wird dann vom Finanzamt erstattet. Für Betreiber von kleinen Solarstromanlagen besteht aufgrund des geringen Umsatzes die Möglichkeit, umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer zu gelten. Dadurch ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss aber auch keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Aufgabe der Umsatzbesteuerung macht für den Betreiber allerdings wirtschaftlich keinen Sinn. Denn der Betreiber erhält die abzuführende Umsatzsteuer vom Energieversorger nur solange, wie er zur Umsatzsteuer optiert und behält den Vorsteuerabzug für die laufenden und sonstige Kosten der Anlage nur solange, wie er die Umsatzsteuer abführt.

Eigenverbrauch
Auch wenn der Solarstrom ganz oder teilweise selbst oder durch Dritte verbraucht wird, bleibt die umsatzsteuerliche Einstufung des Anlagenbetreibers als Unternehmer bestehen. Der gesamte, von der Solarstromanlage erzeugte Strom wird umsatzsteuerlich geltend gemacht. Der Ablauf ist dabei folgender: Der gesamte erzeugte Solarstrom wird zur normalen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber vergütet, zuzüglich der Umsatzsteuer, die der Anlagenbetreiber (als Unternehmer) ans Finanzamt abführt. Für Solarstrom den der Anlagenbetreiber selbst verbraucht liegt umsatzsteuerrechtlich eine Rücklieferung vor. Der Netzbetreiber stellt diese Strommenge wieder in Rechnung. Der Kilowatt-Preis dafür ergibt sich aus der Differenz zwischen Einspeise- und Eigenverbrauchsvergütung, auch hier zuzüglich der Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer muss der Anlagenbetreiber allerdings bezahlen. Hier handelt es sich nämlich um einen privaten Endverbrauch des unternehmerisch erzeugten Solarstroms und die Umsatzsteuer ist ein Endverbrauchssteuer.

Umsatzsteueranmeldung
Der Anlagenbetreiber muss in der Regel vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die die jeweilige Differenz aus der vereinnahmten Umsatzsteuer und der auf die erforderlichen Aufwendungen entfallende Vorsteuer ausweist. Die Differenz ist im Falle des Mehrwertsteuerüberschusses an das Finanzamt zu überweisen. Zusätzlich muss mit der Einkommensteuererklärung eine Umsatzsteuerjahreserklärung dem Finanzamt eingereicht werden.

Umsatzsteueranmeldung
Der Anlagenbetreiber muss in der Regel vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die die jeweilige Differenz aus der vereinnahmten Umsatzsteuer und der auf die erforderlichen Aufwendungen entfallende Vorsteuer ausweist. Die Differenz ist im Falle des Mehrwertsteuerüberschusses an das Finanzamt zu überweisen. Zusätzlich muss mit der Einkommensteuererklärung eine Umsatzsteuerjahreserklärung dem Finanzamt eingereicht werden.

Gewerbesteuer
Grundsätzlich besteht beim Betreiben einer Solarstromanlage auch die Gewerbesteuerpflicht. Hier gibt es aber den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € im Jahr. Die Gewinne kleiner Solarstromanlagen liegen innerhalb dieses Freibetrages und sind somit nicht Gewerbesteuerpflichtig.

Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
Der Betreiber einer Solarstromanlage hat keine Pflicht, sich als Gewerbetreibender bei dem Gewerbeamt anzumelden, kann dies aber tun.

Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
Da eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich ist, entfällt auch die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK.